AGB´S
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
SanoVital-Klinik GmbH & Co. KG
Steinfurter Straße 56
48149 Münster
§ 1 Geltungsbereich
(1) Alle Leistungen, die von der Sanovital-Klinik GmbH & Co. KG erbracht werden, basieren ausschließlich auf der Grundlage der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen haben nur insofern Geltung, als sie zwischen der Sanovital-Klinik und dem Patienten schriftlich vereinbart werden.
(2) Die AGB gelten, soweit nicht anders vereinbart, für die vertraglichen Beziehungen der Privatklinik und den Patienten bei ambulant, teil- oder vollstationären Klinikleistungen.
§ 2 Rechtsverhältnis
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klinik und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur.
(2) Die AGB werden für Patienten wirksam, wenn diese jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, oder wahrheitsgetreu die Bekanntheit vorausgesetzt werden kann, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten sowie sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben.
§ 3 Umfang der Klinikleistungen
(1) Die vollstationären Klinikleistungen umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen.
(2) Allgemeine Klinikleistungen sind diejenigen Klinikleistungen die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Klinik im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind.
(3) Wahlleistungen sind die in § 5 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelnen aufgeführten Leistungen der Klinik.
(4) Das Vertragsangebot der Klinik erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die die Klinik nach seiner medizinischen Ausrichtung personell und sachlich ausgestattet ist.
§ 4 Aufnahme, Verlegung, Entlassung
(1) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Klinik wird aufgenommen, wer der stationären Behandlung bedarf. Die Reihenfolge der Aufnahme entscheidet die Klinik.
(2) Die Begleitperson wird aufgenommen, wenn dies nach dem Urteil des behandelnden Klinikarztes für die Behandlung des Patienten medizinisch notwendig ist und die Unterbringung in der Klinik möglich ist. Darüber hinaus kann auf Wunsch des Patienten im Rahmen der Wahlleistung (§5) eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichend Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe nicht entgegenstehen. Im diesem Falle ist vorab eine Kostenzusage der privaten Krankenkasse einzuholen.
(3) Patienten können in eine andere Klinik oder Krankenhaus verlegt werden, wenn dies medizinisch notwendig ist. Die Verlegung in eine andere medizinische Obhut ist mit dem Patienten abzustimmen.
(4) Entlassen werden Patienten, die nach dem Urteil des behandelnden Arztes der stationären Behandlung nicht mehr bedürfen.
a) Patienten, die die Entlassung ausdrücklich wünschen.
Besteht der Patient entgegen ärztlichem Rat auf seine Entlassung oder verlässt er eigenmächtig die Klinik, haftet die Klinik nicht für die entstehenden Folgen.
b) Eine Begleitperson wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr gegeben sind.
§ 5 Wahlleistungen
(1) Zwischen der Klinik und dem Patienten können im Rahmen der Möglichkeiten der Klinik die folgenden Wahlleistugen vereinbart und gesondert berechnet werden:
a) die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte der Klinik, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb der Klinik. Dies gilt auch insoweit sie von der Klinik berechnet werden.
b) die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson.
(2) Gesondert berechenbare ärztliche Leistungen i. S. d. Abs. 1 Buchstabe a) auch insoweit sie von der Klinik berechnet werden, erbringt der leitende Arzt der Fachabteilung der Klinik persönlich oder ein unter Aufsicht fachlicher Weisung tätiger nachgeordneter Arzt der Fachabteilung (§ 4 Abs. 2 GOÄ/GOZ). Im Verhinderungsfalle übernimmt die Aufgabe des leitenden Arztes sein Stellvertreter.
(3) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren.
(4) Die Klinik kann den Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung bei Patienten, die mit der Erstattung von Kosten einer früheren Klinikbehandlung nicht bzw. erheblich verspätet bezahlt haben, ablehnen.
(5) Über die Wahlleistungsvereinbarung der Klinik hinaus werden ärztliche Leistungen, die nicht direkt von Ärzten der Klinik, oder solchen, die mit der Klinik in Zusammenarbeit stehen, direkt mit den Ärzten abgerechnet.
§ 6 Abrechnung des Entgeltes bei gesetzlich versicherten Patienten
(1) Im Falle der Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten richtet sich die Abrechnung nach dem DRG-System. Zur reibungslosen Abwicklung der Entgeltabrechnung ist eine Kostenübernahmeerklärung ihres Kostenträgers erforderlich.
(2) Kassenpatienten und Patienten für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts auf Grund eines Anspruchs auf freie Heilfürsorge das Entgelt für die Klinikleistungen schuldet, legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die alle Leistungen umfasst, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung in der Klinik notwendig sind.
(3) Liegt bei dem Patienten eine solche Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. Wahlleistungen) nicht vollständig, sind die Patienten als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet. Die Klinik weist die Patienten darauf hin.
(4) Auch im Falle des Vorliegens einer Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers des Kassenpatienten, ist dieser nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch verpflichtet, vom Beginn der stationären Klinikbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 14 Kalendertage eine Zuzahlung zu leisten.
§ 7 Abrechnung des Entgelts bei Selbstzahlern
(1) Selbstzahler sind zur Entrichtung des Entgeltes für die Klinikleistungen verpflichtet. Sofern Selbstzahler eine Kostenzusage einer privaten Krankenversicherung zugunsten der Klinik vorlegen, erfolgt die Rechnungslegung unmittelbar gegenüber der privaten Kranken-versicherung. Dabei richtet sich die Abrechnung in der Höhe des Entgelts nach den Vorgaben des DRG-Systems.
(2) Für Klinikleistungen können Zwischenrechnungen erteilt werden. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlußrechnung ausgestellt.
(3) Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht ausgewiesen waren und die Berichtigung von Irrtümern bleiben vorbehalten.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen und Mahngebühren in Höhe von € 7,50 je Mahnung berechnet werden.
(6) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(7) Für Klinikaufenthalte die voraussichtlich länger als eine Woche dauern, sind vom Patienten für allgemeine Krankenhausleistungen angemessene Vorauszahlungen zu leisten sofern keine Kostenzusage gemäß Abs. 1 vorliegt.
(8) Sofern der Patient Wahlleistungen mit dem Krankenhaus vereinbart, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
§ 8 Beurlaubung
Während des stationären Aufenthaltes werden Patienten nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung der Klinikleitung beurlaubt.
§ 9 Ärztliche Eingriffe
(1) Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Patienten werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und das Ausmaß des Eingriffes und nur nach seiner Einwilligung vorgenommen.
(2) Ist der Patient außerstande die Einwilligung zu erklären, so kann der Eingriff ohne Einwilligung vorgenommen werden, wenn dieser nach Überzeugung des zuständigen Klinikarztes zur Abwendung einer lebensbedrohenden Gefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes unverzüglich erforderlich ist.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Patienten der gesetzliche Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder seine, dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick auf § 323 c StGB unbeachtlich ist.
§ 10 Dokumentation und Daten
(1) Klinikdokumentationen, insbesondere Krankenblätter Untersuchungsbefunde, Röntgen-aufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum der Klinik.
(2) Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen (Abs. 1).
(3) Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Unterlagen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Arztes bleiben unberührt.
(4) Die Verarbeitung der Patientendaten darf nur unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses erfolgen.
§ 11 Hausordnung
Die Klinik hat eine Hausordnung erlassen
§ 12 Haftungsbeschränkung
(1) Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, und für Fahrzeuge des Patienten, die auf dem Gelände der Klinik abgestellt sind, haftet die Klinik nicht.
(2) Haftungsansprüche wegen des Verlustes von Geld und Wertsachen, die durch den Patienten mitgeführt werden, bestehen nicht.
§ 13 Zahlungsart
Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr und Kosten am Sitz der Privatklinik zu erfüllen.
§ 14 Inkrafttreten
Die AGB treten am 01.07.2013 in Kraft
Geschäftsführung